Traube Tonbach

Unsere AGBs

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Hotelaufnahmeverträge und Veranstaltungen der Traube Tonbach - Familie Finkbeiner GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen der Traube Tonbach, insbesondere für Hotelaufnahmeverträge sowie für Veranstaltungen wie Konferenzen und Bankette sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Traube Tonbach, insbesondere auch Catering- und EventServiceleistungen.

1.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch die Traube Tonbach.

2. Angebot, Vertragsschluss, Schriftform

2.1 Präsentationen der Traube Tonbach, insbesondere im Internet oder in Werbebroschüren, stellen kein bindendes Angebot der Traube Tonbach dar.

2.2 Ein Hotelaufnahmevertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel Traube Tonbach zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.

2.3 Veranstaltungsverträge kommen dadurch zustande, dass ein von der Traube Tonbach abgegebenes Angebot durch den Auftraggeber schriftlich angenommen wird.

3. Gesamtschuldnerische Haftung

Schließt ein Dritter für einen Gast oder einen Auftraggeber einen Vertrag ab oder bedient sich der Auftraggeber einer Veranstaltung bei deren Organisation oder Durchführung eines Dritten, so haften der Gast und der Dritte bzw. der Auftraggeber und der Dritte als Gesamtschuldner.

4. Preise

4.1 Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.

4.2 Rechnungen der Traube Tonbach sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar.

4.3 Die Traube Tonbach ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Die Traube Tonbach ist ferner berechtigt, während der Vertragslaufzeit aufgelaufene Forderungen durch Erteilung von Zwischenrechnungen jederzeit fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen.

Bis zur Zahlung des Vorschusses, der Sicherheitsleistung oder der fälligen Zwischenrechnung steht der Traube Tonbach ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

5. Besondere Bestimmungen bei Hotelaufnahmeverträgen

5.1 Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecke bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Traube Tonbach.

5.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 15:00 Uhr zur Verfügung. Sie müssen am Abreisetag spätestens um 12:00 Uhr geräumt sein.

5.3 Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, hat der Gast keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten.

6. Allgemeine Stornierungsbedingungen und Gebühren

6.1 Von Verträgen, die der Kunde mit der Traube Tonbach geschlossen hat, kann dieser nur
zurücktreten, wenn dies zwischen dem Kunden und der Traube Tonbach ausdrücklich vereinbart wurde, spätestens aber 14 Tage vor dem vereinbarten Termin, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn die Traube Tonbach dem Rücktritt ausdrücklich zustimmt.

6.2 Ein Rücktritt muss in allen Fällen in Textform erfolgen.

6.3 Sofern zwischen der Traube Tonbach und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag in Textform vereinbart wurde, kann der Kunde bis zum vereinbarten Termin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Traube Tonbach auszulösen.

Ist ein Recht zum kostenfreien Rücktritt nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Kunden und stimmt die Traube Tonbach einer Vertragsaufhebung nicht zu, kann die Traube Tonbach

a) bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung verlangen. Die Traube Tonbach kann die vertraglich vereinbarte Vergütung zu 80% in Rechnung stellen und/oder

b) bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Tischreservierungen im Restaurant Schwarzwaldstube für jede nicht erschienene Person Euro 200,00 oder Restaurant 1789 für jede nicht erschienene Person Euro 120,00 abrechnen.

6.4 Stornierungen bei Zimmerfestkontingenten: Zimmerfestkontingente liegen bei Reservierungen von 10 oder mehr Zimmern pro Nacht vor. Bei Zimmerfestkontingenten gelten gesonderte Stornierungsbedingungen, die dem Angebot zu entnehmen sind.

6.5 Stornierungen bei Abrufkontingenten: Abrufkontingente sind Reservierungen von 10 oder mehr Zimmern pro Nacht, bei denen die Zimmer vom Gast oder einem Dritten unter einem Stichwort bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt bei der Traube Tonbach abgerufen werden. Bei Abrufkontingenten gelten gesonderte Stornierungsbedingungen, die dem Angebot zu entnehmen sind.

6.6 Stornierungen bei Gruppen: Die individualvertraglich vereinbarten Bedingungen bei Gruppenreservierungen, sind dem Angebot zu entnehmen.

7. Besondere Bestimmungen für Spa

7.1 Zu Beginn der Behandlung informiert der Gast den Betreuer über evtl. gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Herzkrankheiten, Bluthochdruck, Stoffwechselstörung, Allergien oder eine Schwangerschaft.

7.2 Die Traube Tonbach haftet nicht für durch Kosmetika und Behandlungen aufgetretene nicht absehbare Haut- und Körperreaktionen sowie durch den Gast nicht bekannte oder der Traube Tonbach nicht mitgeteilte Allergien oder andere körperliche Voraussetzungen, bei denen von der gebuchten Behandlung abzusehen gewesen wäre.

7.3 Die Traube Tonbach kann die Wellness- und Fitnessräume vorübergehend schließen oder die Öffnungszeiten ändern, falls es Reparaturarbeiten oder ähnliches notwendig machen.

7.4 Kinder dürfen sich nur unter Aufsicht im Fitnessraum und Saunabereich aufhalten.

8. Besondere Bestimmungen bei Veranstaltungen

8.1 Die Unter- und Weitervermietung von im Rahmen der Veranstaltung durch die Traube Tonbach überlassenen Räume, Vitrinen oder Flächen an Dritte sowie die Änderung der vereinbarten Art der Veranstaltung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Traube Tonbach.

8.2 Der Auftraggeber hat für seine Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. An Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMA-Gebühren, hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.

8.3 Die Anbringung von Dekorationen oder sonstigen Materialien bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Traube Tonbach. Die Dekorationsmaterialien müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Auf Anfrage hat der Auftraggeber der Traube Tonbach den entsprechenden Nachweis zu führen. Ausschließlich der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die feuerpolizeilichen Anforderungen eingehalten werden.

8.4 Vom Auftraggeber selbst mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss bis spätestens 72 Stunden nach der Veranstaltung von diesem wieder abgeholt werden. Danach ist die Traube Tonbach berechtigt, es auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

8.5 Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

8.5.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss der Traube Tonbach spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung der Traube Tonbach, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95 % der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Auftraggeber das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern.

8.5.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % soll der Traube Tonbach frühzeitig, spätestens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95 % der letztlich vereinbarten Teilnehmerzahl. Ziff. 8.5.1 Satz 3 gilt entsprechend.

8.5.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die Traube Tonbach berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Auftraggeber unzumutbar ist.

8.5.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die Traube Tonbach diesen Abweichungen zu, so kann die Traube Tonbach die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die Traube Tonbach trifft ein Verschulden.

8.6 Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der Traube Tonbach mitbringen. In diesen Fällen kann die Traube Tonbach eine angemessene Servicegebühr zur Deckung der Gemeinkosten berechnen.

8.7 Soweit im Rahmen der Veranstaltung auch Zimmer überlassen werden, gilt die Ziffer 5 dieser AGB (Besondere Bestimmungen bei Hotelaufnahmeverträgen) entsprechend.

9. Besondere Bestimmungen bei Catering

9.1 Die Traube Tonbach bietet Catering an.

9.2 Der Catering-Auftrag ist mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich zu erteilen. Sollte sich die Personenanzahl ändern, teilt der Besteller dies umgehend, spätestens 7 Tage vor dem Liefertermin, mit.

9.3 Eine kostenlose Stornierung ist bis 10 Tage vor Liefertermin möglich.

9.4 Alle mitgelieferten Geräte, Behälter, Platten, Teller, Bestecke etc. sind Eigentum der Traube Tonbach. Das Equipment wird vollständig in einer Ausstattungsliste erfasst, die der Besteller bei Empfang prüft und deren Richtigkeit bestätigt bzw. ggf. korrigiert. Das Equipment darf nur zum vereinbarten Zweck und am vereinbarten Ort genutzt werden. Fehlende oder beschädigte Gegenstände werden dem Kunden zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Für hochwertige Ausstattungen kann die Traube Tonbach einen angemessenen Mietpreis erheben, der individuell vereinbart und in der Preiskalkulation gesondert ausgewiesen wird. Die zur Verfügung gestellte Ausstattung ist vom Veranstalter nach Veranstaltungsende zum vereinbarten Termin zur Abholung bereitzustellen.

9.5 Sollten angebotene Produkte saisonbedingt nicht lieferbar sein oder der Traube Tonbach von ihren Lieferanten nicht in der erforderlichen Menge bzw. Qualität geliefert werden, so behält sich die Traube Tonbach geringfügige Änderungen der angebotenen Speisen/Getränke durch Ersatz dieser Produkte durch gleichwertige Waren vor.

9.6 Dienstleistungen von Servicekräften, Buffetkräften, Küchen-, Auf- und Abbaupersonal, Reinigungskräften, Technikern, Hostessen, Hilfskräften werden gesondert vereinbart; hierfür wird auf Stundenbasis abgerechnet.

10. Rücktrittsrecht der Traube Tonbach

Die Traube Tonbach ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, wenn

a) Höhere Gewalt oder andere von der Traube Tonbach nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder unzumutbar erschweren,

b) die Durchführung des Vertrags den Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf der Traube Tonbach nachhaltig beeinträchtigen kann, soweit dies nicht von der Traube Tonbach zu vertreten und nach Vertragsabschluss eingetreten bzw. der Traube Tonbach bekannt geworden ist.

11. Haftung der Traube Tonbach

11.1 Sollten Störungen oder Mängel an den Waren oder Leistungen der Traube Tonbach auftreten, wird sich die Traube Tonbach auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen.

Unterlässt es der Vertragspartner schuldhaft, einen offensichtlichen Mangel dem Hotel innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzuzeigen, so ist ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist auch nicht zum Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Anzeigepflichten des § 536 c Abs. 2 Satz 2 BGB sowie – bei Kaufleuten - § 377 HGB bleiben unberührt. Gleiches gilt für sämtliche sonstige gesetzlichen Anzeige-, Prüfungs- und Rügepflichten.

11.2 Die Traube Tonbach haftet für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

11.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung der Traube Tonbach wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.4 Ziff. 12 dieser AGB (Haftung für eingebrachte Sachen) bleiben unberührt.

12. Haftung für eingebrachte Sachen

Beherbergt die Traube Tonbach Gäste oder Auftraggeber von Veranstaltungen, so haftet die Traube Tonbach nach den Regelungen der §§ 701 ff. BGB – also grundsätzlich der Höhe nach begrenzt durch das 100-fache des Beherbergungspreises für einen Tag, mindestens bis zu dem Betrag von EUR 600,00 und höchstens bis zu dem Betrag von EUR 3.500,00.

Für Wertgegenstände (Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten) die im Zimmersafe ordnungsgemäß untergebracht sind, haftet die Traube Tonbach grundsätzlich höchstens bis zum Betrag von EUR 10.000,00.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

13.2 Sofern der Gast oder Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen der Traube Tonbach in Freudenstadt.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Traube Tonbach – Familie Finkbeiner GmbH & Co. KG Stand (Januar 2024)

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